Abhängig selbstständig

Position

Folgen des Herrenberg-Urteils für Lehrbeauftragte an deutschen Musikhochschulen

Im Juni 2022 kam es am Bundessozialgericht in Kassel zu einer weitreichenden Entscheidung. Geklagt hat die Stadt Herrenberg – als Trägerin einer Musikschule, die sich gegen die Ansprüche einer Lehrkraft stellte, deren Tätigkeit in einem Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft worden war. Damit wehrte sich eine Kommune gegen eine Musikerin, die wie viele andere in diesem Land für die örtliche Musikschule arbeitete und ihren Beschäftigungsstatus nicht mehr hinnehmen wollte: selbstständig und doch nicht, als Honorarkraft quasi-abhängig beschäftigt (umgangssprachlich formuliert). 

Seit nunmehr vier Jahren ist klar: Ja, es gibt tatsächlich Abgrenzungskriterien von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung für Lehrkräfte. Und ja, eigentlich hätten der Musiklehrerin bessere Arbeitsbedingungen zugestanden.

Aufschlussreich sind die Präambeln („Leitsätze“) der Gerichtsentscheidung:1 

„1. Die Versicherungspflicht von Lehrkräften einer Musikschule aufgrund abhängiger Beschäftigung ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten.

2. Wird eine Dienstleistung von der Eingliederung in die Ordnung eines fremden Betriebs geprägt, sprechen Rahmenvorgaben, die Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Gestaltung einräumen, erst dann für eine selbstständige Tätigkeit, wenn bei der Dienstleistung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet.“

Das Urteil war für Bildungseinrichtungen wie auch für Lehrkräfte weitreichend – Volkshochschulen, Musikschulen, natürlich auch Hochschulen und viele andere Institutionen müssen sich der Herausforderung stellen, freies Lehrpersonal langfristig entweder nicht weiter zu beschäftigen oder Auftrags- in abhängige Beschäftigungsverhältnisse zu überführen. Seit März 2025 ist eine Übergangsregelung in Kraft, die mittlerweile bis Ende 2027 Gültigkeit besitzt. Danach gilt: „In der Folge wird für beschäftigte Lehrer und Dozenten im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erst ab dem 1. Januar 2028 wirksam.“2 Sollte ab 2028 das Vorhaben so umgesetzt werden wie angedeutet, wäre die Angebotsvielfalt an vielen Bildungseinrichtungen gefährdet: erstens, weil Festangestellte teilweise mehr Kosten verursachen als freie Beschäftigte (und sei es auch nur durch zusätzliches Personal in der jeweiligen Personalabteilung wegen Mehraufwands); zweitens, weil dadurch weniger inhaltliche Fluktuation möglich ist. Dem entgegen steht der klare Vorteil der verbesserten Altersvorsorge der Betreffenden.

Das Herrenberg-Urteil trifft nun voraussichtlich auch in Kürze die vielen Lehrbeauftragten an Musikhochschulen, die gerade in Fächern wie Musiktheorie, Gehörbildung, Klavierbegleitung etc. tätig sind und seit vielen Jahren Musiker:innen ausbilden. Zuletzt wurde bereits einiges angestoßen, um die Zahl der Angestellten im akademischen Mittelbau zu erhöhen. Und dennoch ist der Zustand weiterhin schwierig, teils prekär, vor allem aber auch innerhalb der Hochschulen. Denn Lehrbeauftragte werden beispielsweise in NRW, dem einzigen Bundesland, in dem für sie Sozialabgaben gezahlt werden, neuerdings nicht mehr als Mitglieder der Hochschulen betrachtet, dürfen also auch keine Gremien wie den Personalrat wählen. 

Die Gesellschaft für Musiktheorie hat sich im Juni 2026 zu den aktuellen Entwicklungen geäußert, das Positionspapier findet sich in vollem Wortlaut hier: 

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